Der Ablass: was er ist und wie man ihn gewinnt
Nachlass zeitlicher Sündenstrafen, keine Sündenvergebung: was die Kirche über den Ablass lehrt, wie man ihn gewinnt, wie er den Armen Seelen hilft und was es mit Tetzel auf sich hatte.
Beim Wort Ablass denken viele zuerst an Johann Tetzel, an Geld im Kasten und an gedruckte Ablassbriefe. Was die Kirche darüber lehrt, ist nüchterner und älter als der Streit von 1517: Ein Ablass vergibt keine Sünde, und kaufen kann man ihn nicht. Dieser Ratgeber erklärt nach dem Kirchenrecht von 1917 und der Raccolta, was er ist, wie man ihn vollkommen gewinnt, wie er den Armen Seelen zugutekommt und was es mit den gedruckten Briefen auf sich hatte.
- Ein Ablass ist der Nachlass der zeitlichen Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld bereits vergeben ist (Codex des kanonischen Rechts von 1917, can. 911). Er vergibt keine Sünde und erlaubt keine.
- Ein vollkommener Ablass erlässt die ganze zeitliche Strafe, ein unvollkommener einen Teil. Angaben wie „300 Tage“ messen nach der alten Kirchenbuße, nicht nach Tagen im Fegefeuer.
- Für den vollkommenen gelten gewöhnlich vier Bedingungen: heilige Beichte, heilige Kommunion, Besuch einer Kirche und Gebet nach Meinung des Heiligen Vaters.
- Was der Papst gewährt, lässt sich den Armen Seelen zuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist (can. 930). An Allerseelen, am 2. November, schenkt die Kirche dafür besondere Gnaden.
Was ist ein Ablass?
Ein Ablass ist nach dem Kirchenrecht von 1917 der Nachlass der zeitlichen Strafe vor Gott, die für schon vergebene Sünden noch zu tragen ist. Die Kirche gewährt ihn aus ihrem geistlichen Schatz, den Lebenden in der Form der Lossprechung, den Verstorbenen in der Form der Fürbitte (can. 911).
„Omnes magni faciant indulgentias seu remissionem coram Deo poenae temporalis debitae pro peccatis, ad culpam quod attinet iam deletis …“ Alle sollen die Ablässe hoch schätzen, das heißt den Nachlass der zeitlichen Strafe vor Gott, die für Sünden geschuldet wird, deren Schuld schon getilgt ist.
Codex Iuris Canonici 1917, can. 911
Vorausgesetzt ist also, dass die Sünde selbst schon vergeben ist, gewöhnlich in der heiligen Beichte. Er ist keine Erlaubnis zu sündigen und keine Vergebung künftiger Sünden. Der Schatz der Kirche, aus dem er gewährt wird, sind die Verdienste unseres Herrn Jesus Christus, der allerseligsten Jungfrau Maria und der Heiligen. Papst Clemens VI. hat diese Lehre 1343 in der Bulle Unigenitus Dei Filius dargelegt. Für die ganze Kirche gewährt ihn der Papst, dem die Verwaltung dieses Schatzes anvertraut ist (can. 912). Das Konzil von Trient hat am 4. Dezember 1563 gelehrt, dass diese Vollmacht der Kirche von Christus gegeben ist.
Was sind zeitliche Sündenstrafen?
Zeitliche Sündenstrafen sind die Strafen, die nach der Vergebung einer Sünde noch abzubüßen bleiben, in diesem Leben oder im Fegefeuer. In der Beichte vergibt Gott die Schuld und die ewige Strafe, aber nicht immer die ganze zeitliche Strafe, die der Sünder noch schuldet.
Das Konzil von Trient hat 1547 die Ansicht verworfen, mit der Schuld werde jedem bußfertigen Sünder auch jede zeitliche Strafe erlassen, sodass nichts mehr abzubüßen bleibe, weder in dieser Welt noch im Fegefeuer (Sessio VI, Kanon 30). Die Heilige Schrift zeigt das am König David: Gott vergab ihm seine Sünde, doch das Kind, das ihm geboren war, musste sterben (2 Sam 12, 13 und 14, in der Vulgata 2 Kön 12).
In der alten Kirche wurden für schwere Sünden öffentliche Bußen auferlegt, oft über Jahre. Aus dieser Kirchenbuße ist der spätere Ablassbrauch gewachsen: Die Kirche erließ einen Teil der Buße und setzte ein Gebet, ein Almosen oder eine Wallfahrt an ihre Stelle.
Was ist der Unterschied zwischen vollkommenem und unvollkommenem Ablass?
Ein vollkommener Ablass erlässt die ganze zeitliche Sündenstrafe, ein unvollkommener oder Teilablass nur einen Teil. Angaben wie 300 Tage oder fünf Jahre bezeichnen keine Zeit im Fegefeuer, sondern so viel Strafe, wie früher durch ebenso lange Kirchenbuße getilgt worden wäre.
Wem die rechte Verfassung fehlt, der gewinnt den vollkommenen nach can. 926 nur teilweise, nach dem Maß seiner Verfassung. Den vollkommenen kann man in der Regel einmal am Tag gewinnen, den unvollkommenen öfter, wenn man das Werk wiederholt (can. 928).
Die Raccolta, die englische Ausgabe der amtlichen Sammlung der mit Ablässen versehenen Gebete, nennt Beispiele: Für das Requiem aeternam gibt es 300 Tage, die nur den Verstorbenen zugewendet werden können (Nr. 536). Wer andächtig ein Drittel des Rosenkranzes betet, also fünf Gesätze (je ein Vater unser, zehn Ave Maria und ein Ehre sei), erhält fünf Jahre; wer es vor dem Allerheiligsten tut, mit heiliger Beichte und heiliger Kommunion einen vollkommenen Nachlass (Nr. 360). Die Gebete dazu stehen in unserem Gebetsbegleiter zum Rosenkranz.
Wie gewinnt man einen vollkommenen Ablass?
Einen vollkommenen Ablass gewinnt, wer getauft und nicht exkommuniziert ist, im Stand der Gnade lebt, ihn gewinnen will und das vorgeschriebene Werk recht verrichtet. Dazu kommen gewöhnlich heilige Beichte, heilige Kommunion, der Besuch einer Kirche und ein Gebet nach Meinung des Papstes.
Der Codex von 1917 verlangt den Stand der Gnade wenigstens am Ende der vorgeschriebenen Werke und eine Absicht, die auch allgemein gefasst sein darf (can. 925). Die „gewöhnlichen Bedingungen“ (suetae conditiones) erklärt die Sammlung Preces et pia opera so:
- Beichte: Sie darf in den acht Tagen vor dem festgesetzten Tag abgelegt werden oder in den acht Tagen danach (can. 931 § 1).
- Heilige Kommunion: am Vortag, am Tag selbst oder in den acht Tagen danach.
- Besuch einer Kirche oder öffentlichen Kapelle, verbunden mit einem Gebet zur Ehre Gottes.
- Gebet nach Meinung des Papstes: Es muss mündlich gesprochen werden (can. 934 § 1). Ein Vater unser, ein Ave Maria und ein Ehre sei genügen.
Wer gewöhnlich wenigstens zweimal im Monat beichtet oder fast täglich die heilige Kommunion empfängt, braucht keine eigene Beichte dafür, ausgenommen bei den Jubiläumsablässen (can. 931 § 3). Ist man verhindert, ein Werk zu verrichten, kann der Beichtvater es in ein anderes umwandeln (can. 935).
Kann man einen Ablass für Verstorbene gewinnen?
Einen Ablass für Verstorbene gewinnt man, indem man das vorgeschriebene Werk verrichtet und die Gnade einer Seele im Fegefeuer zuwendet. Nach can. 930 lässt sich alles, was der Papst gewährt, den Armen Seelen zuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist, anderen Lebenden dagegen nichts.
Für die Verstorbenen wirkt er als Fürbitte (per modum suffragii): Die Kirche spricht die Seele nicht los, sondern bietet Gott aus ihrem Schatz an, was zur Tilgung der Strafe nötig ist. Ob und wie weit Gott es einer bestimmten Seele zurechnet, bleibt sein Urteil.
Besondere Gnaden schenkt die Kirche zu Allerseelen. Wer am Allerseelentag (2. November, fällt er auf einen Sonntag, am 3.) oder am folgenden Sonntag eine Kirche besucht, um für die Verstorbenen zu beten, kann bei jedem Besuch, also toties quoties, einen vollkommenen Ablass gewinnen, der nur den Armen Seelen zugewendet werden kann. Bedingung sind heilige Beichte, heilige Kommunion und bei jedem Besuch sechs Vater unser, Ave Maria und Ehre sei nach Meinung des Papstes (Preces et pia opera, Nr. 590). Die Besuche dürfen schon am Mittag des Vortags beginnen, im gewöhnlichen Fall also an Allerheiligen (can. 923).
In der Oktav von Allerseelen gilt außerdem jeden Tag ein vollkommener Nachlass für den frommen Besuch eines Friedhofs mit einem Gebet für die Verstorbenen, auch nur in Gedanken. Er gilt unter den gewöhnlichen Bedingungen und nur für die Verstorbenen (Dekret vom 31. Oktober 1934). Wer einen Friedhof an einem anderen Tag des Jahres besucht, kann einen Ablass von sieben Jahren gewinnen, ebenfalls nur für die Verstorbenen.
Was war ein Ablassbrief?
Ein Ablassbrief war eine Urkunde, die einem Gläubigen bestätigte, dass er eine bestimmte Gnade gewinnen konnte, manchmal verbunden mit dem Recht, einen Beichtvater frei zu wählen. Häufig war die Bedingung ein Almosen für einen frommen Zweck wie einen Kirchenbau, ein Spital oder einen Kreuzzug.
Solche Briefe waren im späten Mittelalter so verbreitet, dass der evangelische Theologe Uhlhorn 1884 schrieb, man könne kein Spitalarchiv durchsehen, ohne auf zahlreiche zu stoßen; das Spital von Halberstadt besaß 1284 vierzehn solcher Bewilligungen zu je vierzig Tagen.
Ein Ablassbrief gehört zu den frühesten gedruckten Schriften: Der 31-zeilige Zypern-Ablass wurde in Mainz teils mit einer Type gesetzt, die als erste Drucktype Johannes Gutenbergs gilt. Sein frühestes datiertes Exemplar wurde am 22. Oktober 1454 in Erfurt ausgestellt. Es ist das früheste feste Datum, an dem in Mainz nachweislich gedruckt wurde. Der Brief selbst bewirkte nichts ohne Reue. Die sogenannten Beichtbriefe waren zwar gegen Geld und ohne Reue zu haben, erlaubten aber nur, einen Beichtvater zu wählen, der erst nach einer reumütigen Beichte lossprechen, auch von vorbehaltenen Fällen, und den vollkommenen Nachlass erteilen durfte.
Kann man einen Ablass kaufen?
Einen Ablass kann man nicht kaufen. Das Konzil von Trient hat 1563 jeden unrechten Gewinn damit abgeschafft, und Papst Pius V. hob 1567 alle Bewilligungen auf, die mit Gebühren verbunden waren. Gewonnen wird er durch Gebet, heilige Beichte, heilige Kommunion und gute Werke.
Im Gedächtnis ist dieser Missbrauch mit dem Namen Johann Tetzel verbunden, obwohl er lange vor ihm verbreitet war. Der Dominikaner, 1465 in Pirna geboren und am 11. August 1519 in Leipzig gestorben, predigte ab 1516 den Ablass für den Neubau der Peterskirche in Rom. Für die Lebenden lehrte er richtig, dass niemand ihn ohne wahre Reue gewinnt.
Für die Verstorbenen dagegen vertrat Tetzel die Meinung einiger weniger Autoren, die über die päpstlichen Bullen hinausging: Der vollkommene Nachlass sei schon durch die Geldgabe zu erlangen, auch ohne Reue des Gebers. Der bekannte Reim vom Geld, das im Kasten klingt, ist im Wortlaut nicht von ihm, gibt aber diese Meinung wieder, die Kardinal Cajetan ausdrücklich zurückwies.
Am 31. Oktober 1517 veröffentlichte Martin Luther seine 95 Thesen.
Die Vorwürfe der Unterschlagung und eines unsittlichen Lebens gegen Tetzel hat der katholische Historiker Nikolaus Paulus 1899 widerlegt. Das Konzil von Trient schaffte die Almosensammler, die quaestores, ganz ab und ordnete an, dass die Bischöfe solche Gnaden verkünden und unentgeltlich gewähren (Sessio XXI, Kap. 9).
„Pravos quaestus omnes pro his consequendis … omnino abolendos esse.“ Jeder unrechte Gewinn bei ihrer Erlangung ist gänzlich abzuschaffen.
Konzil von Trient, Sessio XXV, Decretum de indulgentiis, 4. Dezember 1563
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Häufige Fragen zum Ablass
Vergibt ein Ablass Sünden?
Ein Ablass vergibt keine Sünden. Die Schuld wird in der Beichte vergeben, erlassen wird nur die zeitliche Strafe, die danach noch bleibt. Wer in einer schweren Sünde lebt, gewinnt nichts, solange er nicht im Stand der Gnade ist.
Hat ein geweihter Rosenkranz einen Ablass?
Ein Rosenkranz, den der Papst oder ein Priester mit der Vollmacht dazu gesegnet hat, ist mit den sogenannten apostolischen Ablässen verbunden, die man durch Besitz und frommen Gebrauch gewinnt und die jeder Papst für seine Amtszeit festlegt (Raccolta, Nr. 626). Sie erlöschen, wenn der Rosenkranz verkauft wird (can. 924 § 2). Deshalb lässt man einen Rosenkranz erst nach dem Kauf weihen.
Was bedeutet das Wort Ablass?
Das Wort Ablass steht für das lateinische indulgentia, von indulgere, gütig sein. Es bedeutete zuerst Güte oder Gunst, im späteren Latein den Erlass einer Steuer oder Schuld. In der alten Kirche sprach man auch von pax, remissio und condonatio.
- Codex Iuris Canonici von 1917, can. 911 bis 936 (De indulgentiis). codex-iuris-canonici.de
- Konzil von Trient, Sessio VI (1547), Kanon 30, und Sessio XXV (4. Dezember 1563), Decretum de indulgentiis; Sessio XXI, Kap. 9, nach der Catholic Encyclopedia. Lateinisch nach Philip Schaff, Creeds of Christendom, Bd. II. ccel.org
- Clemens VI., Bulle Unigenitus Dei Filius (1343), nach Denzinger, Enchiridion symbolorum, Freiburg 1911, Nr. 550 bis 552.
- Preces et pia opera, Vatikan 1952, Praenotanda 4 und Nr. 582, 590 bis 592. archive.org
- The Raccolta, nach der amtlichen Ausgabe von 1938, Benziger, New York 1943, Vorwort sowie Nr. 360, 536, 544 bis 546 und 626. archive.org
- Heilige Pönitentiarie, Dekret vom 31. Oktober 1934, Acta Apostolicae Sedis 26 (1934), S. 606 und 607.
- The Catholic Encyclopedia: Indulgences (1910) newadvent.org, Purgatory (1911) und Johann Tetzel (1912, nach Nikolaus Paulus, Johann Tetzel der Ablassprediger, Mainz 1899) newadvent.org.
- Missale Romanum 1962: Aschermittwoch und 2. November.
- Scheide Library, Princeton, zum 31-zeiligen Zypern-Ablass, zitiert nach historyofinformation.com. historyofinformation.com
Zuletzt geprüft am 19. Oktober 2026.
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